2.2.2. Ausweislich der Strafakten hat der Beschwerdeführer bis zum Erlass der Verfügung vom 6. April 2023 keine Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO verlangt. Da er durch einen Rechtsanwalt verteidigt wurde und aufgrund des Verfahrensstandes und der Vorladung mit einem Urteil in der Sache zu rechnen war, hatte ihn die Vorinstanz auch nicht vorgängig auf den Entschädigungsanspruch im Falle einer Einstellung des Strafverfahrens hinzuweisen.