429 Abs. 2 Satz 1 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs relevanten Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat. Sie hat aber die beschuldigte Person zur Frage mindestens anzuhören und kann sie gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Die beschuldigte Person trifft insofern eine Mitwirkungspflicht (BGE 146 IV 332 E. 1.3).