Am Verhandlungstermin sei eine Bezifferung der eventuell anfallenden Stunden noch gar nicht möglich gewesen, so dass der Vorhalt, die Kostennote hätte am Termin übergeben werden müssen, unlogisch sei. Da die Strafbehörde den Anspruch gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO von Amtes wegen zu prüfen habe, sei nicht ersichtlich, weshalb er nunmehr nach Erlass des Entscheids von der Geltendmachung der grundsätzlich zu erstattenden Kosten ausgeschlossen sein solle. -5-