Der Beschwerdeführer wandte dagegen mit Beschwerde ein, die Vorinstanz habe in E. 2.4 der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass ihm der Ersatz seiner Aufwendungen für die Verteidigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zustehe. Er sei darauf vor Zustellung des Entscheids durch die Strafbehörde weder hingewiesen noch gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO aufgefordert worden, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Am Verhandlungstermin sei eine Bezifferung der eventuell anfallenden Stunden noch gar nicht möglich gewesen, so dass der Vorhalt, die Kostennote hätte am Termin übergeben werden müssen, unlogisch sei.