Fr. 1'576.46 entspricht. Strittig sind somit wirtschaftliche Nebenfolgen im Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00, weshalb über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen als Kollegialgericht, sondern der Verfahrensleiter allein entscheidet. 2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Verweigerung einer Entschädigung damit, dass der Beschuldigte gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte hätte. Nachdem er aber keinen Parteikostenersatz beantragt habe, habe er seine Parteikosten selber zu tragen.