Angefochten ist im vorliegenden Fall Dispositiv-Ziff. 3.1 der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg vom 6. April 2023, mit welchen dem Beschwerdeführer eine Entschädigung verweigert wurde. Mit Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer eine Entschädigung für die ihm aufgrund des Strafverfahrens wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten entstandenen Kosten seiner Verteidigung in der Höhe von EUR 1'617,55, was bei einem Kurs von EUR 1,00 = Fr. 0.9746 (Stand: 13. Juni 2023; www.oanda.com/currency-converter/de) Fr. 1'576.46 entspricht.