3. 3.1. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen. 3.2. Die Zivil- und Strafklägerin hat ihre Parteikosten selber zu tragen." 3. 3.1. Gegen die ihm am 19. April 2023 zugestellte Verfügung erhob A. mit Eingabe vom 26. April 2023 (Eingang am 28. April 2023) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihm die Aufwendungen für seine Verteidigung in der Höhe von EUR 1'617,55 zu erstatten. 3.2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: