1.2. Gegen diesen ihm am 26. September 2022 zugestellten Strafbefehl erhob A. mit Eingabe vom 29. September 2022 bei der Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg Einsprache. 1.3. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 überwies die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Einsprache zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Laufenburg mit dem Hinweis, der Strafbefehl gelte als Anklageschrift. 2. 2.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. März 2023 zog die Zivil- und Strafklägerin B. ihren am 17. September 2021 gestellten Strafantrag zurück. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg verfügte am 6. April 2023: