{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-06-13", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2023-15_2023-06-13.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7425", "Checksum": "11bb293a6fe1e2d2ee128e98d1818ab7"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2023.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 13.06.2023 SBE.2023.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:56:59", "Checksum": "61edb66ffd6fe60689a9004b48f92859", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 13.06.2023 SBE.2023.15\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2023.15\n(ST.2022.63; STA.2022.1047)\nArt. 179\n\nEntscheid vom 13. Juni 2023\n\nBesetzung Oberrichter Egloff, Vizepräsident\nGerichtsschreiber Huber\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\nverteidigt durch Rechtsanwalt Malte Pietrass,\n[…]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg,\ngegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden\n\nAnfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg vom\ngegenstand 6. April 2023\n\nim Strafverfahren gegen A._____ betreffend Vernachlässigung\nvon Unterhaltspflichten\n-2-\n\nDer Vizepräsident entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nDie Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte A. mit Strafbefehl ST.2022.1047 vom 23. September 2022 wegen mehrfacher Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe\nvon 80 Tagessätzen à Fr. 120.00 (unter Ansetzung einer Probezeit von\nzwei Jahren) und einer Busse von Fr. 2'400.00.\n\n1.2.\nGegen diesen ihm am 26. September 2022 zugestellten Strafbefehl erhob\nA. mit Eingabe vom 29. September 2022 bei der Staatsanwaltschaft Rhein-\nfelden-Laufenburg Einsprache.\n\n1.3.\nMit Verfügung vom 4. Oktober 2022 überwies die Staatsanwaltschaft\nRheinfelden-Laufenburg die Einsprache zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Laufenburg mit dem Hinweis, der Strafbefehl\ngelte als Anklageschrift.\n\n2.\n2.1.\nAnlässlich der Hauptverhandlung vom 30. März 2023 zog die Zivil- und\nStrafklägerin B. ihren am 17. September 2021 gestellten Strafantrag zurück.\n\n2.2.\nDer Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg verfügte am 6. April 2023:\n\n\" 1.\nDas Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend Vernachlässigung\nvon Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB wird definitiv eingestellt.\n\n2.\n2.1.\nDie Verfahrenskosten bestehen aus:\na) der Gebühr von Fr. 800.00\nb) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 0.00\nc) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00\nd) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00\ne) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00\nf) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 0.00\ng) den Spesen von Fr. 116.00\nh) andere Auslagen Fr. 0.00\ni) der Anklagegebühr Fr. 900.00\nTotal Fr. 1'816.00\n-3-\n\n2.2.\nDie Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.\n\n3.\n3.1.\nDer Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen.\n\n3.2.\nDie Zivil- und Strafklägerin hat ihre Parteikosten selber zu tragen.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen die ihm am 19. April 2023 zugestellte Verfügung erhob A. mit Eingabe vom 26. April 2023 (Eingang am 28. April 2023) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde\nmit dem Antrag, es seien ihm die Aufwendungen für seine Verteidigung in\nder Höhe von EUR 1'617,55 zu erstatten.\n\n3.2.\nEs wurden keine Stellungnahmen eingeholt.\n\nDer Vizepräsident zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nGemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO sind die Verfügungen und Beschlüsse\nsowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte mit Beschwerde anfechtbar; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide.\nEntscheide, in denen nicht über Straf- und Zivilfragen materiell befunden\nwird, ergehen, wenn sie von einer Kollektivbehörde gefällt werden, in Form\neines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in\nForm einer Verfügung (Art. 80 Abs. 1 StPO). Insbesondere gegen erstinstanzliche Verfügungen und Beschlüsse über die definitive Verfahrenseinstellung infolge Rückzugs des Strafantrags ist daher Beschwerde zu führen\n(vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2018 vom 12. Dezember\n2018 E. 2). Vorliegend angefochten ist eine Verfügung des Präsidenten des\nBezirksgerichts Laufenburg, mit welcher das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zufolge\nRückzugs des Strafantrags eingestellt wurde. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde\nfolglich zulässig.\n\nDie übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen\nAnlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.\nArt. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.\n-4-\n\n1.2.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts der Fall ist, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. b StPO allein, wenn diese ausschliesslich die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem\nstrittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat. Zu\nden wirtschaftlichen Nebenfolgen sind insbesondere die Verfahrenskosten\n(Art. 422 ff. StPO) sowie die Entschädigung und Genugtuung (Art. 429 ff.\nStPO) zu zählen (PATRICK GUIDON, in Basler Kommentar, Schweizerische\nStrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 395 StPO).\n\n"}