Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2023.15 (ST.2022.63; STA.2022.1047) Art. 179 Entscheid vom 13. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Egloff, Vizepräsident Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Malte Pietrass, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg vom gegenstand 6. April 2023 im Strafverfahren gegen A._____ betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte A. mit Strafbe- fehl ST.2022.1047 vom 23. September 2022 wegen mehrfacher Vernach- lässigung von Unterhaltspflichten zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 120.00 (unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von Fr. 2'400.00. 1.2. Gegen diesen ihm am 26. September 2022 zugestellten Strafbefehl erhob A. mit Eingabe vom 29. September 2022 bei der Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg Einsprache. 1.3. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 überwies die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Einsprache zur Durchführung des Hauptver- fahrens an das Bezirksgericht Laufenburg mit dem Hinweis, der Strafbefehl gelte als Anklageschrift. 2. 2.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. März 2023 zog die Zivil- und Strafklägerin B. ihren am 17. September 2021 gestellten Strafantrag zu- rück. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg verfügte am 6. April 2023: " 1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB wird definitiv einge- stellt. 2. 2.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 800.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 0.00 c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 e) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 0.00 g) den Spesen von Fr. 116.00 h) andere Auslagen Fr. 0.00 i) der Anklagegebühr Fr. 900.00 Total Fr. 1'816.00 -3- 2.2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen. 3.2. Die Zivil- und Strafklägerin hat ihre Parteikosten selber zu tragen." 3. 3.1. Gegen die ihm am 19. April 2023 zugestellte Verfügung erhob A. mit Ein- gabe vom 26. April 2023 (Eingang am 28. April 2023) bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihm die Aufwendungen für seine Verteidigung in der Höhe von EUR 1'617,55 zu erstatten. 3.2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO sind die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte mit Be- schwerde anfechtbar; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Entscheide, in denen nicht über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, ergehen, wenn sie von einer Kollektivbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung (Art. 80 Abs. 1 StPO). Insbesondere gegen erstin- stanzliche Verfügungen und Beschlüsse über die definitive Verfahrensein- stellung infolge Rückzugs des Strafantrags ist daher Beschwerde zu führen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2). Vorliegend angefochten ist eine Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg, mit welcher das Strafverfahren gegen den Be- schwerdeführer wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt wurde. Nachdem keine Beschwer- deausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde folglich zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. -4- 1.2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts der Fall ist, so beurteilt deren Verfahrens- leitung die Beschwerde gemäss Art. 395 lit. b StPO allein, wenn diese aus- schliesslich die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat. Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen sind insbesondere die Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO) sowie die Entschädigung und Genugtuung (Art. 429 ff. StPO) zu zählen (PATRICK GUIDON, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 395 StPO). Angefochten ist im vorliegenden Fall Dispositiv-Ziff. 3.1 der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg vom 6. April 2023, mit wel- chen dem Beschwerdeführer eine Entschädigung verweigert wurde. Mit Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer eine Entschädigung für die ihm aufgrund des Strafverfahrens wegen Vernachlässigung von Unter- haltspflichten entstandenen Kosten seiner Verteidigung in der Höhe von EUR 1'617,55, was bei einem Kurs von EUR 1,00 = Fr. 0.9746 (Stand: 13. Juni 2023; www.oanda.com/currency-converter/de) Fr. 1'576.46 ent- spricht. Strittig sind somit wirtschaftliche Nebenfolgen im Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00, weshalb über die Beschwerde nicht die Beschwer- dekammer in Strafsachen als Kollegialgericht, sondern der Verfahrensleiter allein entscheidet. 2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Verweigerung einer Entschädigung damit, dass der Beschuldigte gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich An- spruch auf Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Aus- übung seiner Verfahrensrechte hätte. Nachdem er aber keinen Parteikos- tenersatz beantragt habe, habe er seine Parteikosten selber zu tragen. Der Beschwerdeführer wandte dagegen mit Beschwerde ein, die Vor- instanz habe in E. 2.4 der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass ihm der Ersatz seiner Aufwendungen für die Verteidigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zustehe. Er sei darauf vor Zustellung des Entscheids durch die Strafbehörde weder hingewiesen noch gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO aufgefordert worden, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Am Verhandlungstermin sei eine Bezifferung der eventuell anfallenden Stunden noch gar nicht möglich gewesen, so dass der Vorhalt, die Kosten- note hätte am Termin übergeben werden müssen, unlogisch sei. Da die Strafbehörde den Anspruch gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO von Amtes we- gen zu prüfen habe, sei nicht ersichtlich, weshalb er nunmehr nach Erlass des Entscheids von der Geltendmachung der grundsätzlich zu erstattenden Kosten ausgeschlossen sein solle. -5- 2.2. 2.2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie insbesondere Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Darunter fallen zum einen die Kosten der Wahlverteidigung, sofern der Beizug eines Anwalts ange- sichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Zum anderen können bei besonderen Verhältnissen auch die eigenen Auslagen der Partei entschädigt werden (BGE 146 IV 332 E. 1.3). Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch von Am- tes wegen. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs relevanten Tatsachen von Amtes wegen abzu- klären hat. Sie hat aber die beschuldigte Person zur Frage mindestens an- zuhören und kann sie gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Die beschuldigte Person trifft inso- fern eine Mitwirkungspflicht (BGE 146 IV 332 E. 1.3). 2.2.2. Ausweislich der Strafakten hat der Beschwerdeführer bis zum Erlass der Verfügung vom 6. April 2023 keine Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO verlangt. Da er durch einen Rechtsanwalt verteidigt wurde und aufgrund des Verfahrensstandes und der Vorladung mit einem Urteil in der Sache zu rechnen war, hatte ihn die Vorinstanz auch nicht vorgängig auf den Entschädigungsanspruch im Falle einer Einstellung des Strafverfah- rens hinzuweisen. Die Hauptverhandlung im Strafverfahren, die nur fünf Minuten dauerte, wurde im Rahmen der Scheidungsverhandlung (OF.2018.72) durchgeführt (vorinstanzliche Akten, act. 201 f.). In der gleichentags im Scheidungsver- fahren abgeschlossenen Teilvereinbarung 6, in welcher die Zivil- und Straf- klägerin ihren am 17. September 2021 gegen den Beschwerdeführer ge- stellten Strafantrag wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu- rückzog, wurde vereinbart, dass die Parteikosten wettgeschlagen werden (vorinstanzliche Akten, act. 207), d.h. dass jede Partei ihre Parteikosten selbst trägt. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz berechtigter- weise davon ausgehen, dass die vergleichsweise Kostenregelung sämtli- che Kosten des Zivil- und Strafverfahrens mitumfasste bzw. der Beschwer- deführer auch die Kosten seiner Verteidigung im Strafverfahren selbst trägt und keine Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO geltend machen will. Hierin bestärkt wurde die Vorinstanz zudem durch den Umstand, dass der Verteidiger als erfahrener Rechtsanwalt anlässlich der Hauptverhand- lung keine Entschädigung geltend machte und auch keine spätere Nach- reichung einer Kostennote in Aussicht stellte. Zusammenfassend ist damit -6- festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Abschluss der Teilvereinba- rung auch auf einen Kostenersatz im Strafverfahren verzichtet hat. Gegenstand des Strafverfahrens war die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis 1. September 2021 die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. August 2020 (ZSU.2020.18) festgelegten Unterhaltsbeiträge für die Zivil- und Strafklägerin und den Sohn C. wissentlich und willentlich nicht vollumfänglich bezahlt hat, obwohl er über die Mittel dazu verfügte oder hätte verfügen können (vgl. Art. 217 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Fall war somit überdies weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht derart komplex, dass der Beizug eines Anwalts zu seiner Verteidigung geboten war. 2.2.3. In Anbetracht der gesamten Umstände ist demzufolge nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für das Strafverfahren ST.2022.63 keine Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zuge- sprochen hat. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist deshalb – in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO ohne Einholung von Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und der Vorinstanz – ab- zuweisen. 3. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Ent- schädigung auszurichten. Der Vizepräsident entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 55.00, zusammen Fr. 655.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] -7- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Egloff Huber