1.3.3. Sollte sich die Beschwerde auch gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. März 2023 richten, ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine anfechtbare Verfügung handelt. Es wurden keine neuen Anordnungen oder Feststellungen getroffen und insbesondere keine neuen Rechte oder Pflichten begründet oder abgelehnt, sondern lediglich über frühere Verfahrenshandlungen wie etwa die Verfügung vom 23. Januar 2023 orientiert. Es handelt sich damit beim Schreiben vom 28. März 2023 nicht um ein taugliches Anfechtungsobjekt, womit auch auf eine allfällig dagegen erhobene Beschwerde nicht einzutreten wäre.