Gestützt auf Art. 85 Abs. 4 lit. b StPO gilt die Verfügung vom 23. Januar 2023 damit als am Tag der Verweigerung der Annahme – vorliegend am 26. Januar 2023 – zugestellt, womit die zehntägige Beschwerdefrist am 6. Februar 2023 endete (Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO). Die Beschwerde wurde jedoch erst am 3. April 2023 erhoben, womit sie sich als verspätet erweist und nicht darauf einzutreten ist.