und er keinen Rechtsnachteil durch die (nur gering) abweichende Bezeichnung seines Vornamens erlitt. Dem Beschwerdeführer war angesichts des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. November 2022 und der von ihm am 12. Dezember 2022 dagegen erhobenen Einsprache im Übrigen bestens bekannt, dass bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein Strafverfahren gegen ihn hängig war, in welchem er von Anfang an die Schreibweise seines Namens ("B." anstatt "A.") beanstandete. Er musste damit ohne weiteres davon ausgehen, dass die eingeschriebene Postsendung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, deren Annahme er am 26. Januar 2023 verweigerte, ihn betraf.