1.3.2. Die an B.A. adressierte Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. Januar 2023 traf am 25. Januar 2023 an der Abhol-/Zustellstelle […] ein. Sie wurde am 26. Januar 2023 mit dem Vermerk "Annahme verweigert" retourniert (act. 44 f.). Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, dass sein Vorname "A." und nicht "B." laute (vgl. ID-Kopie, act. 55), vermag nichts an der Gültigkeit der Zustellung zu ändern, zumal die ansonsten korrekt adressierte Verfügung dennoch in den Machtbereich des Beschwerdeführers gelangte -5-