2.6. Mit Schreiben vom 25. März 2023 monierte der Beschwerdeführer, von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bisher keine Antworten auf seine Schreiben erhalten zu haben. Er bat um Erklärung, um wen es sich bei B.A. handle und gab an, dass sein amtlicher Name A.A. sei. 2.7. Mit Schreiben vom 28. März 2023 an den Beschwerdeführer verwies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf die bisherigen Möglichkeiten, sich persönlich zur Sache zu äussern, auf den in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl zufolge Nichterscheinen an der Einvernahme vom 20. Januar 2023 sowie auf die unangefochten gebliebene Verfügung vom 23. Januar 2023.