2.2. Der Beschwerdeführer retournierte die Vorladung an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (Entnahme aus dem Briefkasten der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 29. Dezember 2022). 2.3. Der Beschwerdeführer blieb dem Einvernahmetermin vom 20. Januar 2023 fern. 2.4. Am 23. Januar 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau folgende Verfügung: " 1. Infolge unentschuldigten Fernbleibens zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gilt die Einsprache vom 12.12.2022 gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (ST.2022.5083) gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen.