Der Präsident entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Strafbefehl vom 30. November 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot (Art. 258 Abs. 1 ZPO) zu einer Busse von Fr. 80.00 (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. 1.2. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Einsprache gegen diesen Strafbefehl. 2. 2.1. Am 16. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zur Einvernahme vom 20. Januar 2023 vorgeladen. Die Vorladung wurde dem Beschwerdeführer am 24. Dezember 2022 zugestellt.