{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-06-16", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2023-13_2023-06-16.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7381", "Checksum": "5f6306e20ff49afa124767a9a21b017a"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2023.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 16.06.2023 SBE.2023.13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:56:54", "Checksum": "d45781c2774a1104682c2241997ffd2d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 16.06.2023 SBE.2023.13\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2023.13\n(STA.2022.5083)\nArt. 189\n\nEntscheid vom 16. Juni 2023\n\nBesetzung Oberrichter Richli, Präsident\nGerichtsschreiberin Boog Klingler\n\nBeschwerde- A.A._____, […]\nführer\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau,\ngegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg\n\nAnfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. Januar 2023\ngegenstand betreffend Rückzug der Einsprache und Rechtskraft des Strafbefehls\n\nin der Strafsache gegen A.A._____\n-2-\n\nDer Präsident entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nMit Strafbefehl vom 30. November 2022 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot (Art. 258 Abs. 1 ZPO)\nzu einer Busse von Fr. 80.00 (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.\n\n1.2.\nMit Eingabe vom 12. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Einsprache gegen diesen Strafbefehl.\n\n2.\n2.1.\nAm 16. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zur Einvernahme vom 20. Januar 2023 vorgeladen. Die Vorladung wurde dem Beschwerdeführer am 24. Dezember\n2022 zugestellt.\n\n2.2.\nDer Beschwerdeführer retournierte die Vorladung an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (Entnahme aus dem Briefkasten der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 29. Dezember 2022).\n\n2.3.\nDer Beschwerdeführer blieb dem Einvernahmetermin vom 20. Januar 2023\nfern.\n\n2.4.\nAm 23. Januar 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau folgende Verfügung:\n\n\" 1.\nInfolge unentschuldigten Fernbleibens zur staatsanwaltschaftlichen\nEinvernahme gilt die Einsprache vom 12.12.2022 gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (ST.2022.5083) gemäss\nArt. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen.\n\n2.\nEs wird festgestellt, dass somit der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft\nLenzburg-Aarau vom 30.11.2022 (ST.2022.5083) rechtskräftig wird.\n\n3.\nZustellung dieser Verfügung an:\n Beschuldigten.\"\n-3-\n\n2.5.\nDie Verfügung vom 23. Januar 2023 wurde am 26. Januar 2023 mit dem\nVermerk \"Annahme verweigert\" an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau\nzurückgesandt.\n\n2.6.\nMit Schreiben vom 25. März 2023 monierte der Beschwerdeführer, von der\nStaatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bisher keine Antworten auf seine\nSchreiben erhalten zu haben. Er bat um Erklärung, um wen es sich bei B.A.\nhandle und gab an, dass sein amtlicher Name A.A. sei.\n\n2.7.\nMit Schreiben vom 28. März 2023 an den Beschwerdeführer verwies die\nStaatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf die bisherigen Möglichkeiten, sich\npersönlich zur Sache zu äussern, auf den in Rechtskraft erwachsenen\nStrafbefehl zufolge Nichterscheinen an der Einvernahme vom 20. Januar\n2023 sowie auf die unangefochten gebliebene Verfügung vom 23. Januar\n2023.\n\n3.\n3.1.\nMit Eingabe vom 3. April 2023 erhob der Beschwerdeführer \"Aufsichtsbeschwerde und Beschwerde im Strafverfahren STA1 ST.2022.5083\" bei der\nStaatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und beantragte die Aufhebung des\nStrafverfahrens ohne Kostenfolgen.\n\n3.2.\nDie Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau überwies die Beschwerde am\n21. April 2023 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts.\n\n3.3.\nMit Eingabe vom 5. Mai 2023 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-\nAarau die Beschwerdeantwort und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen.\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 3 Abs. 6 lit. a und § 65 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang\n1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die\nBeschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich\n-4-\n\nÜbertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b)\nzum Gegenstand hat.\n\nDem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren liegt einzig\neine Übertretung zugrunde, weshalb der Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts als Verfahrensleiter allein zuständig\nist, über die Beschwerde zu entscheiden.\n\n1.2.\nVerfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.\n\n1.3.\n1.3.1.\nGemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des Entscheides (Art. 384 lit. b StPO).\nGemäss Art. 91 Abs. 1 StPO ist die Frist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei\nder Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen\nPost, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).\n\n"}