Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2023.13 (STA.2022.5083) Art. 189 Entscheid vom 16. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A.A._____, […] führer Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. Januar 2023 gegenstand betreffend Rückzug der Einsprache und Rechtskraft des Strafbefehls in der Strafsache gegen A.A._____ -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Strafbefehl vom 30. November 2022 wurde der Beschwerdeführer we- gen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot (Art. 258 Abs. 1 ZPO) zu einer Busse von Fr. 80.00 (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Er- satzfreiheitsstrafe) verurteilt. 1.2. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer sinnge- mäss Einsprache gegen diesen Strafbefehl. 2. 2.1. Am 16. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau zur Einvernahme vom 20. Januar 2023 vorge- laden. Die Vorladung wurde dem Beschwerdeführer am 24. Dezember 2022 zugestellt. 2.2. Der Beschwerdeführer retournierte die Vorladung an die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau (Entnahme aus dem Briefkasten der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau am 29. Dezember 2022). 2.3. Der Beschwerdeführer blieb dem Einvernahmetermin vom 20. Januar 2023 fern. 2.4. Am 23. Januar 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau fol- gende Verfügung: " 1. Infolge unentschuldigten Fernbleibens zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gilt die Einsprache vom 12.12.2022 gegen den Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (ST.2022.5083) gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als zurückgezogen. 2. Es wird festgestellt, dass somit der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30.11.2022 (ST.2022.5083) rechtskräftig wird. 3. Zustellung dieser Verfügung an:  Beschuldigten." -3- 2.5. Die Verfügung vom 23. Januar 2023 wurde am 26. Januar 2023 mit dem Vermerk "Annahme verweigert" an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückgesandt. 2.6. Mit Schreiben vom 25. März 2023 monierte der Beschwerdeführer, von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bisher keine Antworten auf seine Schreiben erhalten zu haben. Er bat um Erklärung, um wen es sich bei B.A. handle und gab an, dass sein amtlicher Name A.A. sei. 2.7. Mit Schreiben vom 28. März 2023 an den Beschwerdeführer verwies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf die bisherigen Möglichkeiten, sich persönlich zur Sache zu äussern, auf den in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl zufolge Nichterscheinen an der Einvernahme vom 20. Januar 2023 sowie auf die unangefochten gebliebene Verfügung vom 23. Januar 2023. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 3. April 2023 erhob der Beschwerdeführer "Aufsichtsbe- schwerde und Beschwerde im Strafverfahren STA1 ST.2022.5083" bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und beantragte die Aufhebung des Strafverfahrens ohne Kostenfolgen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau überwies die Beschwerde am 21. April 2023 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts. 3.3. Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau die Beschwerdeantwort und beantragte, die Beschwerde sei abzu- weisen, sofern darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 3 Abs. 6 lit. a und § 65 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aar- gau vom 21. November 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich -4- Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Ent- scheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b) zum Gegenstand hat. Dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren liegt einzig eine Übertretung zugrunde, weshalb der Präsident der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts als Verfahrensleiter allein zuständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden. 1.2. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind ge- mäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vor- liegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO beste- hen, ist die Beschwerde zulässig. 1.3. 1.3.1. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schrift- lich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Rechts- mittelfrist beginnt mit der Zustellung des Entscheides (Art. 384 lit. b StPO). Gemäss Art. 91 Abs. 1 StPO ist die Frist eingehalten, wenn die Verfahrens- handlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorge- nommen wird. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertre- tung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung überge- ben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsver- such als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Sie gilt zudem als erfolgt bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme ver- weigert und dies von der Überbringerin oder dem Überbringer festge- halten wird: am Tag der Weigerung (Art. 85 Abs. 4 lit. b StPO). 1.3.2. Die an B.A. adressierte Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. Januar 2023 traf am 25. Januar 2023 an der Abhol-/Zustellstelle […] ein. Sie wurde am 26. Januar 2023 mit dem Vermerk "Annahme ver- weigert" retourniert (act. 44 f.). Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, dass sein Vorname "A." und nicht "B." laute (vgl. ID-Kopie, act. 55), vermag nichts an der Gül- tigkeit der Zustellung zu ändern, zumal die ansonsten korrekt adressierte Verfügung dennoch in den Machtbereich des Beschwerdeführers gelangte -5- und er keinen Rechtsnachteil durch die (nur gering) abweichende Bezeich- nung seines Vornamens erlitt. Dem Beschwerdeführer war angesichts des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. November 2022 und der von ihm am 12. Dezember 2022 dagegen erhobenen Ein- sprache im Übrigen bestens bekannt, dass bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein Strafverfahren gegen ihn hängig war, in welchem er von Anfang an die Schreibweise seines Namens ("B." anstatt "A.") bean- standete. Er musste damit ohne weiteres davon ausgehen, dass die einge- schriebene Postsendung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, deren Annahme er am 26. Januar 2023 verweigerte, ihn betraf. Gestützt auf Art. 85 Abs. 4 lit. b StPO gilt die Verfügung vom 23. Januar 2023 damit als am Tag der Verweigerung der Annahme – vorliegend am 26. Januar 2023 – zugestellt, womit die zehntägige Beschwerdefrist am 6. Februar 2023 endete (Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO). Die Beschwerde wurde jedoch erst am 3. April 2023 erhoben, womit sie sich als verspätet erweist und nicht darauf einzutreten ist. 1.3.3. Sollte sich die Beschwerde auch gegen das Schreiben der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau vom 28. März 2023 richten, ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine anfechtbare Verfügung handelt. Es wurden keine neuen Anordnungen oder Feststellungen getroffen und insbesondere keine neuen Rechte oder Pflichten begründet oder abgelehnt, sondern le- diglich über frühere Verfahrenshandlungen wie etwa die Verfügung vom 23. Januar 2023 orientiert. Es handelt sich damit beim Schreiben vom 28. März 2023 nicht um ein taugliches Anfechtungsobjekt, womit auch auf eine allfällig dagegen erhobene Beschwerde nicht einzutreten wäre. 1.3.4. Zusammenfassend ist nicht auf die Beschwerde einzutreten. 2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm keine Ent- schädigung auszurichten. Der Präsident entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. -6- 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 32.00, zusammen Fr. 632.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 16. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Boog Klingler