1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 9. März 2023 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Baden angewiesen, dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung auszurichten. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. -9- 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'328.25 (inkl. Auslagen und MWSt) auszubezahlen. Zustellung an: […]