Der von der Verteidigerin des Beschwerdeführers mit Leistungsblatt vom 30. März 2023 für das Beschwerdeverfahren ab 20. März 2023 geltend gemachte Zeitaufwand von total 5,5 Stunden erscheint als angemessen. Beim anwendbaren Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) ergibt sich demnach ein Honorar von Fr. 1'210.00. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 23.30 (36 Kopien à Fr. 0.50 [§ 13 Abs. 3 AnwT] sowie 5.30 Porto) und 7,7 % MWSt auf Fr. 1'233.30, ausmachend Fr. 94.95. Die dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung beträgt somit Fr. 1'328.25. Der Vizepräsident entscheidet: