5.2. 5.2.1. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429–434 StPO, wobei sich die Kostenauflage nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens richtet. Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer grösstenteils. Es erscheint daher gerechtfertigt, ihn für das Beschwerdeverfahren vollumfänglich zu entschädigen.