4.4. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 9. März 2023 somit aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Baden ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung auszurichten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. -8- 5. 5.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO).