4.3. Der Beschwerdeführer beantragt in seinem Hauptantrag die Zusprechung einer Entschädigung (in der Höhe von Fr. 2'801.90 inkl. Aufwand für das Beschwerdeverfahren, vgl. Beschwerdeantrag S. 5 unten). Die Höhe der Entschädigung war jedoch nicht Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung, weshalb sie im obergerichtlichen Verfahren nicht zu behandeln ist. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.