Unter diesen Umständen erscheint es als angemessen, dass der Beschwerdeführer als juristischer Laie im Hinblick auf die Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Rechtsanwältin beizog. Er hat somit einen Anspruch auf Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, wobei zu den Aufwendungen vorliegend die Kosten der frei gewählten Verteidigung des Beschwerdeführers zählen.