Dies auch, nachdem der Beschwerdeführer – eventuell nach Konsultierung eines Anwalts – vorbrachte, dass kein richterliches Verbotsschild auf der Strasse angebracht sei und sich der Sachverhalt nicht klar erstellen lasse, weshalb die Grundlage für einen Strafbefehl fehle und das Verfahren einzustellen sei bzw. der Sachverhalt aufgrund des vom Anzeigers B. im Kartenausdruck mit Parzellenbegrenzung eingezeichneten parkierten Fahrzeugs nicht eindeutig war. Erst nachdem sich die Verteidigerin des Beschwerdeführers mit dem gleichen Einwand und Antrag auf Einstellung des Verfahrens gemeldet hat, wurde der Anzeiger (zweimal) aufgefordert mitzuteilen, ob er am Strafan-