4.2.2. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer mehrmals die Ausfällung eines Strafbefehls in Aussicht gestellt. Dies auch, nachdem der Beschwerdeführer – eventuell nach Konsultierung eines Anwalts – vorbrachte, dass kein richterliches Verbotsschild auf der Strasse angebracht sei und sich der Sachverhalt nicht klar erstellen lasse, weshalb die Grundlage für einen Strafbefehl fehle und das Verfahren einzustellen sei bzw. der Sachverhalt aufgrund des vom Anzeigers B. im Kartenausdruck mit Parzellenbegrenzung eingezeichneten parkierten Fahrzeugs nicht eindeutig war.