Sie kann die Entschädigung gemäss Art. 430 Abs. 1 StPO insbesondere dann herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (lit. a) oder die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (lit. c).