Auch bei blossen Übertretungen bestehe ein Anspruch auf Entschädigung für Anwaltskosten. Die Staatsanwaltschaft Baden habe das Verfahren nicht von sich aus eingestellt, womit die anwaltliche Vertretung überhaupt erst nötig geworden sei. Entgegen der Behauptung der Staatsanwaltschaft Baden seien ihm sehr wohl wesentliche Aufwendungen entstanden (Kosten für die Beratung und Vertretung). Indem die Staatsanwaltschaft Baden, ohne den Anspruch von Amtes wegen zu prüfen und den Beschwerdeführer anzuhören, behaupte, es seien keine wesentlichen Aufwendungen entstanden, habe sie willkürliche Annahmen getroffen und ihr Ermessen überschritten.