Anwältin für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte entschlossen habe. Diese habe am 6. Februar 2023 um Einstellung des Verfahrens ersucht, wobei die Einreichung der Kostennote ausdrücklich vorbehalten worden sei. Die Staatsanwaltschaft Baden habe entgegen der auch bei einer Nichtanhandnahmeverfügung anwendbaren Bestimmung von Art. 429 Abs. 2 StPO einen allfälligen Anspruch vom Beschwerdeführer nicht von Amtes wegen abgeklärt. Die Staatsanwaltschaft Baden habe einerseits seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und andererseits gegen Bundesrecht verstossen. Auch bei blossen Übertretungen bestehe ein Anspruch auf Entschädigung für Anwaltskosten.