GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 395 StPO). Dies ist hier der Fall (Entschädigung von Fr. 2'801.90 inkl. Aufwand für das Beschwerdeverfahren, vgl. Beschwerde S. 5 unten), weshalb über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts als Kollegialgericht entscheidet, sondern der verfahrensleitende Vizepräsident allein. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Baden sprach dem Beschwerdeführer in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. März 2023 keine Entschädigung zu. Sie begründete dies damit, dass dem Beschwerdeführer keine wesentlichen Aufwendungen entstanden seien.