3. 3.1. Gegen diese ihm am 20. März 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A. mit Eingabe vom 30. März 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei Ziffer 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 9. März 2023 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine anwaltlichen Aufwendungen zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft Baden zurückzuweisen.