1.8. Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 reichte die Verteidigerin von A. eine Kopie der Anwaltsvollmacht ein und verlangte Akteneinsicht. -3- 1.9. Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 nahm die Verteidigerin von A. Stellung. 1.10. Nachdem die Stellungnahme der Verteidigerin von A. B. zugestellt worden ist, zog Letzterer mit Eingabe vom 6. März 2023 seine Strafanzeige vom 22. August 2022 zurück. 2. Die Staatsanwaltschaft Baden erliess am 9. März 2023 folgende Nichtanhandnahmeverfügung: " 1. Die Strafsache (Strafanzeige, Strafklage) wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).