1.3. B. nahm am 1. November 2022 Stellung zum Einwand von A. und hielt am Strafantrag fest. 1.4. Mit Eingabe vom 2. November 2022 wurde A. die Stellungnahme von B. zur Kenntnis zugestellt und die Ausfertigung eines Strafbefehls in Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 16. November 2022 wandte A. ein, dass er nicht einverstanden sei mit einem Strafbefehl. Er machte erneut geltend, dass ein richterliches Verbot nur auf dem Parkplatz vorhanden sei und nicht auf der Strasse wo er parkiert habe.