in der Strafsache gegen A._____ -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. 1.1. B. erstattete am 22. August 2022 bei der Staatsanwaltschaft Baden Strafanzeige gegen C. wegen Missachtung gerichtlicher Verbote gemäss Art. 258 ZPO, begangen am 16. August 2022, und stellte Strafantrag. 1.2. C. machte mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2022 geltend, dass ihr getrenntlebender Mann A. ihr Fahrzeug ausgeliehen habe. Am 12. Oktober 2022 wurde die Anzeige A. eröffnet. Er nahm mit E-Mail vom 26. Oktober 2022 Stellung zum Vorwurf und brachte im Wesentlichen vor, dass ein richterliches Verbot nicht ersichtlich gewesen sei.