{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-05-26", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2023-10_2023-05-26.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7226", "Checksum": "29c9abb2cb74c9a93b76c4b3472f7dd6"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2023.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 26.05.2023 SBE.2023.10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:57:19", "Checksum": "183df0fb02d2f2a1c6367527658c8411", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 26.05.2023 SBE.2023.10\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2023.10\n(STA.2022.7468)\nArt. 161\n\nEntscheid vom 26. Mai 2023\n\nBesetzung Oberrichter Egloff, Vizepräsident\nGerichtsschreiberin Groebli Arioli\n\nBeschwerde- A._____, […]\nführer […]\nverteidigt durch Rechtsanwältin Mehtap Giunuzoglu,\n[…]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Baden,\ngegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG\n\nAnfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden\ngegenstand vom 9. März 2023 / Entschädigung\n\nin der Strafsache gegen A._____\n-2-\n\nDer Vizepräsident entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nB. erstattete am 22. August 2022 bei der Staatsanwaltschaft Baden Strafanzeige gegen C. wegen Missachtung gerichtlicher Verbote gemäss\nArt. 258 ZPO, begangen am 16. August 2022, und stellte Strafantrag.\n\n1.2.\nC. machte mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2022 geltend, dass ihr getrenntlebender Mann A. ihr Fahrzeug ausgeliehen habe. Am 12. Oktober 2022 wurde die Anzeige A. eröffnet. Er nahm mit E-Mail vom 26. Oktober 2022 Stellung zum Vorwurf und brachte im Wesentlichen vor, dass ein\nrichterliches Verbot nicht ersichtlich gewesen sei.\n\n1.3.\nB. nahm am 1. November 2022 Stellung zum Einwand von A. und hielt am\nStrafantrag fest.\n\n1.4.\nMit Eingabe vom 2. November 2022 wurde A. die Stellungnahme von B.\nzur Kenntnis zugestellt und die Ausfertigung eines Strafbefehls in Aussicht\ngestellt. Mit Schreiben vom 16. November 2022 wandte A. ein, dass er nicht\neinverstanden sei mit einem Strafbefehl. Er machte erneut geltend, dass\nein richterliches Verbot nur auf dem Parkplatz vorhanden sei und nicht auf\nder Strasse wo er parkiert habe.\n\n1.5.\nMit Schreiben vom 22. November 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft\nBaden B., den Standort des parkierten Fahrzeugs auf dem Ausdruck der\nOnline-Karte des Kantons Aargau mit Parzellenbegrenzung einzuzeichnen.\n\n1.6.\nB. nahm mit Eingabe vom 11. Dezember 2022 Stellung und hielt an der\nAnzeige fest.\n\n1.7.\nDie Staatsanwaltschaft Baden gab A. mit Eingabe vom 12. Januar 2023\nKenntnis von der Stellungnahme von B., stellte erneut die Aussicht eines\nStrafbefehls in Aussicht und informierte über die Rechtsmittel- bzw. Einsprachemöglichkeit nach Erhalt des Strafbefehls.\n\n1.8.\nMit Eingabe vom 27. Januar 2023 reichte die Verteidigerin von A. eine Kopie der Anwaltsvollmacht ein und verlangte Akteneinsicht.\n-3-\n\n1.9.\nMit Eingabe vom 6. Februar 2023 nahm die Verteidigerin von A. Stellung.\n\n1.10.\nNachdem die Stellungnahme der Verteidigerin von A. B. zugestellt worden\nist, zog Letzterer mit Eingabe vom 6. März 2023 seine Strafanzeige vom\n22. August 2022 zurück.\n\n2.\nDie Staatsanwaltschaft Baden erliess am 9. März 2023 folgende Nichtanhandnahmeverfügung:\n\n\" 1.\nDie Strafsache (Strafanzeige, Strafklage) wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).\n\n2.\nDie Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO).\n\n3.\nEs wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO).\n\n4.\nIn der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt.\nDer Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung\nder Zivilweg offen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO).\"\n\nDiese Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 14. März 2023 von der\nOberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.\n\n3.\n3.1.\nGegen diese ihm am 20. März 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A. mit Eingabe vom 30. März 2023 bei der Beschwerdekammer\nin Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:\n\n\" 1.\nIn Gutheissung der Beschwerde sei Ziffer 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 9. März 2023 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine anwaltlichen Aufwendungen\nzuzusprechen.\n\n2.\nEventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft\nBaden zurückzuweisen.\n\n3.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (zzgl.\n7.7 % MWST).\"\n-4-\n\n3.2.\nDie Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom\n17. April 2023 die Abweisung der Beschwerde. Eventuell sei der Anwältin\neine nach Ermessen des Obergerichts reduzierte Entschädigung zuzusprechen, unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nDer Vizepräsident zieht in Erwägung:\n\n1.\nDer Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person gestützt auf Art. 310\nAbs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO berechtigt, die\nNichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom\n9. März 2023 im Entschädigungspunkt anzufechten. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385\nAbs. 1 StPO) ist einzutreten.\n\n"}