3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschwerdeführer ist für den im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwand eine Entschädigung auszurichten. Der mit Eingabe vom 29. März 2022 geltend gemachte Stundenaufwand von 6 Stunden erscheint angemessen. Bei einem Stundenaufwand von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) und den geltend gemachten Auslagen von Fr. 88.70 ist ihm eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'517.15 auszurichten. -8- Der Vizepräsident entscheidet: