28 Abs. 2 ZGB vorliegen könnte. Dem Beschwerdeführer kann damit nicht mit der erforderlichen Klarheit zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten zur Last gelegt werden. Auch wenn vorliegend (entgegen dem Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2017 vom 31. Januar 2019) Art. 426 Abs. 2 StPO zur Anwendung gelangen würde, wären die Voraussetzungen für die Auferlegung von Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer damit nicht erfüllt. 2.2. Zusammengefasst erweist sich die Kostenauflage zulasten des Beschwerdeführers als nicht rechtmässig, womit Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben ist.