Die beiden Beteiligten verweigerten jedoch jegliche Aussagen zu den Umständen und dem Ablauf der Auseinandersetzung (act. 59 f., act. 66 ff.). Mangels weiterer Indizien oder Beweismittel kann der Hergang des Vorfalls damit nicht erstellt werden. Entsprechend kann angesichts der diversen, durch Dritteinwirkung bzw. im Gerangel entstandenen Verletzungen des Beschwerdeführers zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass er sich mit den gegen B. ausgeführten tätlichen Übergriffen lediglich verteidigt hat, womit ein Rechtfertigungsgrund i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB vorliegen könnte.