Der Beschwerdeführer erlitt gemäss Gutachten neben diversen durch Dritteinwirkung verursachten bzw. möglicherweise in einem Gerangel entstandenen Verletzungen an Gesicht, Hals, Rumpf und Armen (Blutergüsse, Biss- und Kratzwunden) Blutergüsse an der rechten Hand, welche durch einen oder mehrere selbständig, d.h. durch den Beschwerdeführer selbst, ausgeführte Faustschläge entstanden sind (act. 43 f.). Bei B. wurden am ganzen Körper blaue Flecken und Kratzer festgestellt, welche sie jedoch nicht dokumentieren lassen wollte (Polizeirapport vom 10. Mai 2021 act.