Sowohl der Beschwerdeführer als auch B. wiesen Verletzungen auf (Polizeirapport vom 10. Mai 2021 act. 33 f.; Gutachten IRM vom 26. Januar 2021 betreffend Verletzungen des Beschwerdeführers act. 42 ff.). Der Beschwerdeführer erlitt gemäss Gutachten neben diversen durch Dritteinwirkung verursachten bzw. möglicherweise in einem Gerangel entstandenen Verletzungen an Gesicht, Hals, Rumpf und Armen (Blutergüsse, Biss- und Kratzwunden) Blutergüsse an der rechten Hand, welche durch einen oder mehrere selbständig, d.h. durch den Beschwerdeführer selbst, ausgeführte Faustschläge entstanden sind (act.