426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 2 StPO auferlegt werden können (LANDS- HUT/BOSSHARD, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 310 StPO) nicht. Es stellt sich unter diesen Umständen tatsächlich die Frage, ob das Bundesgericht mit seinem Urteil 6B_492/2017 vom 31. Januar 2019 eine neue Rechtsprechung festlegen wollte. 2.1.5. Diese Frage kann indessen vorliegend offenbleiben, zumal eine Kostenauflage zulasten des Beschwerdeführers selbst bei Anwendbarkeit von Art. 426 Abs. 2 StPO nicht zulässig wäre.