426 StPO schliesst eine Entschädigung aus; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, N. 8 zu Art. 426 und N. 4 zu Art. 429 StPO). Weiter setzte sich das Bundesgericht auch nicht mit BGE 144 IV 202 Regeste und E. 1 (= Pra 108 (2019) Nr. 22) auseinander, nach welchem es gerechtfertigt erscheine, bei einer gestützt auf Art. 53 StGB ergangenen Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung dem Beschuldigten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, und erwähnte auch die Lehrmeinungen, nach welchen der beschuldigten Person in der Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten nach Art.