Das Bundesgericht begründete seine Feststellung, dass Art. 426 Abs. 2 StPO bei Verfahrenserledigung durch Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung nicht anwendbar sei, mit dem Wortlaut der Bestimmung. Wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zutreffend ausführt, äusserte sich das Bundesgericht indessen nicht dazu, weshalb der Verweis von Art. 310 Abs. 2 StPO bei der Kostenregelung von Art. 426 StPO anders als bei der Entschädigungsregelung von Art. 429 StPO (dazu BGE 139 IV 241 E. 1 = Pra 102 (2013) Nr. 109) nicht zur Anwendung kommen solle, obwohl die beiden Bestimmungen in einem Konnex stehen (die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO schliesst eine Entschädigung aus;