Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt hierzu aus, dass es sich bei dieser bundesgerichtlichen Feststellung lediglich um ein Versehen handeln könne. Das Bundesgericht habe seine Feststellung nicht begründet und sich weder mit seiner ständigen Rechtsprechung zur Anwendbarkeit von Art. 429 StPO bei Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung noch mit der allgemeinen Verweisungsnorm in Art. 310 Abs. 2 StPO auseinandergesetzt. -6-