2.1.4. Das Bundesgericht hielt im Urteil 6B_492/2017 vom 31. Januar 2019 fest, dass Art. 426 Abs. 2 StPO eine Auflage von Kosten an die beschuldigte Person nur bei Einstellung des Verfahrens oder Freispruch erlaube. Nur ein bereits eröffnetes Verfahren könne eingestellt werden. Mit dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO) verweigere die Staatsanwaltschaft die Eröffnung eines Strafverfahrens, womit die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO von vornherein nicht erfüllt seien (E. 2.1.).