Art. 418 Abs. 2 StPO regelt die solidarische Haftung kostenpflichtiger Personen. Der beschuldigten Person können die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird und sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).