Der Sachverhalt sei weder unbestritten noch klar nachgewiesen. Auch sei nicht geklärt, ob er sich lediglich verteidigt habe. Es sei keine Verletzung der physischen Integrität durch ihn erstellt. Sollte dies wider Erwarten bejaht werden, könne der gesetzliche Rechtfertigungsgrund der Notwehr vorgebracht werden, weshalb die Widerrechtlichkeit nicht zu begründen sei. Die Voraussetzungen für eine Kostentragungspflicht seien damit nicht gegeben. 2.1.3. Art. 310 Abs. 2 StPO sieht vor, dass sich das Verfahren bei Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung richtet.