2.1.2. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde sowie der Stellungnahme vom 23. Februar 2022 zusammengefasst vor, dass die Staatsanwaltschaft Aarau-Lenzburg die Kostenauflage mit einer gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung begründet habe. Es handle sich damit um eine unzulässige Haftung aus strafrechtlichem Verschulden. Das Verfahren wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB gegen ihn sei nicht an die Hand genommen und das Verfahren gegen B. sei eingestellt worden. Es sei nicht erstellt, ob er sich strafbar gemacht habe oder ob er selbst Geschädigter gemäss Art. 115 ff. StPO sei. Der Sachverhalt sei weder unbestritten noch klar nachgewiesen.