fahren Anlass gegeben hätten, weshalb der Beschwerdeführer analog zivilrechtlicher Grundsätze die Verfahrenskosten von Fr. 1'450.00 (Fr. 1'380.00 für die Kosten der körperlichen Untersuchung inkl. Gutachten und Fr. 70.00 Polizeikosten) gestützt auf Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO und Art. 418 Abs. 2 StPO in solidarischer Haftung mit B. zu tragen habe.